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ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der

ANDRA Handels GmbH,

Proboj 1a, 9133 Miklauzhof, Österreich

1. Allgemeines:

Mangels abweichender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung stellen diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen die rechtliche Grundlage der gesamten aktuellen und künftigen Geschäfts-abwicklungen zwischen dem Käufer und der ANDRA Handels GmbH (in der Folge auch kurz: „ANDRA") dar. Sie gelten auch für alle künftigen Bestellungen des Käufers.

Alle anders lautenden Bedingungen des Käufers, gedruckt oder ungedruckt und in welcher Form auch immer, haben nur insoweit Gültigkeit, als sie von ANDRA ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind. Die Bestimmungen über Lieferungen von Waren gelten sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen.

2. Anbot, Bestellung:

Die Anbote von ANDRA gelten freibleibend.

Die Preise und sonstigen Angaben im Anbot sind unverbindlich und gelten bloß als Richtwert soferne nicht ausdrücklich anderslautend vermerkt.

Vom Inhalt des Anbotes von ANDRA dürfen ohne ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden.

Der Käufer ist an seine Bestellungen gebunden. Versendet ANDRA, obwohl ANDRA vom Käufer eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt wurde, binnen offener Frist weder eine Auftragsbestätigung noch eine Lieferung, so ist der Käufer an seine Bestellung nicht weiter gebunden.

Ein Vertrag zwischen ANDRA und einem Käufer ist abgeschlossen, wenn ANDRA nach Erhalt der Bestellung des Käufers eine diesbezügliche schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung an diesen abgesandt hat. Nachträgliche Annullierungen, Abänderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer jeweiligen Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch ANDRA.

3. Preise:

Die vereinbarten Preise gelten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ab Werk bzw. ab Auslieferungslager von ANDRA, ausschließlich Verladung. Die allfällige Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie allfällige sonstige Steuern, Gebühren und Zölle gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers und werden ihm gesondert in Rechnung gestellt.

Ist der Transport vereinbarungsgemäß durch ANDRA zu besorgen, wird der Transport sowie eine allfällige Transportversicherung dem Käufer gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und weitere Verbringen.

Sämtliche Preise gelten vorbehaltlich einer Erhöhung bzw. Senkung der Erzeugungskosten der verkauften Ware. Die Fakturierung erfolgt daher mangels ausdrücklicher anderslautender schriftlicher Fixpreisvereinbarung ausschließlich zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen.

Gegenüber Konsumenten im Sinne des KSchG ist eine Preisänderung innerhalb von 2 Monaten ab Vertragsabschluß nur möglich, wenn die Preisänderung durch eine Änderung der Einstandspreise für ANDRA verursacht ist und im Einzelnen ausgehandelt wurde.

4. Transport:

Mangels abweichender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung hat der Käufer den Transport der Ware zu besorgen. Im Fall des Abnahmeverzuges des Käufers ist ANDRA berechtigt, selbst den Transport der Ware unter Einschluß einer Transportversicherung auf Kosten des Käufers an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu veranlassen, wobei ihr die Wahl der Versandart (LKW, Bahn, Schiff) überlassen bleibt.

ANDRA bleibt die Wahl der Versandart auch für den Fall überlassen, dass der Transport der Ware vereinbarungsgemäß durch sie zu besorgen ist.

Mangels ausdrücklicher schriftlicher gegenteiliger Weisung des Käufers ist ANDRA bei einem vereinbarungsgemäß durch sie zu besorgenden Transport auch zur Eindeckung einer Transportversicherung auf Kosten des Käufers berechtigt, welche gesondert in Rechnung gestellt wird.

Eine allfällige Montage der Ware erfolgt jedenfalls immer durch den Käufer auf dessen Kosten und Risiko.

5. Lieferung:

Liefertermine und Fristen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als fix bezeichnet und vereinbart sind, immer nur als annähernd bemessene Lieferzeit, wobei eine Über- oder Unterschreitung der Liefertermine und Fristen bis 10 Tage jedenfalls noch als rechtzeitig gilt. Die Einhaltung der Liefertermine und Fristen durch ANDRA ist von der Einhaltung der allenfalls vom Käufer vor Lieferung zu erfüllenden wie immer gearteten Pflichten und Bedingungen abhängig. Andernfalls ist ANDRA zu einer entsprechenden Verschiebung der Liefertermine und Fristen berechtigt ohne dadurch in Verzug zu geraten. ANDRA ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen. Die Einhaltung von vereinbarten Lieferterminen und Fristen gilt vorbehaltlich des Eintritts unvorhersehbarer oder vom Parteiwillen unabhängiger Umstände wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, kriegerischer Ereignisse, behördlicher, den Betrieb oder Betriebsstoffe betreffende Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Verkehrsstörungen, Arbeitskonflikte, Energiemangel sowie Lieferverzug von Zulieferanten. Als unabhängiger Umstand gilt insbesondere, dass ANDRA die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Rohstoffe und Waren nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in bearbeitungsfähigem Zustand geliefert werden.

Der Eintritt der vorgenannten Umstände berechtigt ANDRA in jedem Fall zur entsprechenden Verlängerung der Liefertermine und Fristen nach Maßgabe des Umfanges und Andauerns dieser Umstände und der damit verbundenen Folgen, ohne dass wie immer geartete Verzugsfolgen, wie etwa die Möglichkeit zum Rücktritt des Käufers vom Vertrag bzw. die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches eintreten. ANDRA ist jedoch berechtigt, bei Vorliegen derartiger Umstände ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche abzuleiten befugt ist.

Die Lieferung gilt unabhängig von der Versandart mit dem Abgang der Ware aus dem Werk bzw. Auslieferungslager von ANDRA als erbracht. Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden von ANDRA nicht möglich ist, gilt die Lieferung mit dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft durch ANDRA als erbracht. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen bleiben in diesem Fall unverändert und ANDRA ist berechtigt, ab dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft, dem Käufer für die Lagerung der Ware ein angemessenes Entgelt zu verrechnen oder die Ware auf Kosten des Käufers bei einem gewerblichen Lagerhalter einzulagern.

6. Gefahrenübergang:

Ab Verladung und Transport der Ware bzw. ab dem Tag der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der vereinbarten Preisstellung (wie z.B. frei Haus, frei Empfangsstation, frei Grenze, FOB, CIF) und auch dann, wenn der Transport durch ANDRA durchgeführt oder organisiert wird.

Die Vereinbarung von Lieferklauseln berührt den Gefahrenübergang nicht.

7. Zahlung:

Mangels abweichender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist der vereinbarte Preis bei Lieferung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig und spesenfrei auf ein von ANDRA angeführtes Konto in der vereinbarten Währung zu leisten.

Als Tag der Zahlung gilt der Tag des Eingangs der Zahlung auf einem Konto von ANDRA.

Der Käufer, der nicht Konsument im Sinne des KSchG ist, ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstigen wie immer gearteten Gegenansprüchen und -forderungen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

ANDRA ist berechtigt, Zahlungen des Käufers nach ihrem Belieben auf offene Forderungen anzurechnen. Dabei werden eingehende Zahlungen grundsätzlich zur Begleichung der ältesten Schuldposten zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen verwendet.

Bei vereinbarten Zahlungszielen werden ungeachtet der festgelegten Zahlungskonditionen sämtliche offenen Forderungen von ANDRA gegenüber dem Käufer aus sämtlichen mit diesem bestehenden Verträgen sofort und abzugsfrei zur Zahlung an ANDRA fällig und die dem Käufer allenfalls gegenüber den Listenpreisen gewährten Preisnachlässe hinfällig, wenn der Käufer auch nur mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät. Dasselbe gilt bei Einleitung eines Konkurs-, Ausgleichs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Käufer oder im Falle der Einstellung der Zahlung durch den Käufer.

ANDRA übt dieses Recht des Terminsverlustes gegenüber einem Konsumenten im Sinne des KSchG nur dann aus, wenn ANDRA ihre Leistungen bereits erbracht hat, der Käufer zumindest mit einer Leistung seit 6 Wochen im Rückstand ist sowie ANDRA dem Käufer unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat.

Die Einhaltung der Zahlungstermine ist wesentliche Bedingung für die Durchführung von Lieferungen durch ANDRA. Bei Zahlungsverzug ist ANDRA berechtigt, sämtliche daraus entstehenden Spesen und Kosten, auch die Kosten des Einschreitens von Inkassounternehmen und/oder Rechtsanwälten, sowie Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zusätzlich zu verrechnen. Der Vertragspartner erklärt ausdrücklich sein Einverständnis mit der an Inkassounternehmen und/oder Rechtsanwälten notwendigen Datenübermittlung (wie etwa Namen, Geburtsdatum, Adresse, Mahndaten).

8. Rücktritt:

Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware, einer Zahlung oder einer sonstigen vertraglichen Leistung in Verzug geraten, so kann ANDRA entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Leistungen durch den Käufer aufschieben

b) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest aus diesem und aus allen anderen Verträgen fällig stellen (Terminsverlust) sowie

c) bei Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist und unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten, wobei dieses Rücktrittsrecht wahlweise nur in Ansehung dieser oder auch in Ansehung aller anderen Verträge ausgeübt werden kann.

Gegenüber einem Konsumenten im Sinne des KSchG übt ANDRA die Möglichkeit des Terminsverlustes nur aus, wenn ANDRA selbst ihre Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Konsumenten seit mindestens 6 Wochen fällig ist sowie ANDRA den Konsumenten unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat.

Außerdem ist ANDRA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstehen und dieser auf Begehren von ANDRA weder Vorauszahlungen leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt,

b) ohne Setzung einer Nachfrist, wenn über das Vermögen des Käufers ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein derartiger Antrag mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wird.

Ein Rücktritt vom Vertrag kann durch ANDRA wahlweise auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung erklärt werden.

Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von ANDRA sind im Fall des Rücktritts vom Vertrag bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen grundsätzlich vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. ANDRA steht jedoch wahlweise das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Waren zu verlangen.

Hat ein Käufer, der Konsument im Sinne des KSchG ist, seine Vertragserklärung weder in den von ANDRA für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von dieser dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann der Konsument von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde, die zumindest den Namen und die Anschrift von ANDRA, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, an den Konsumenten, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen.

Der Käufer, der Konsument im Sinne des KSchG ist, kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag weiters zurücktreten, wenn ohne seine Veranlassung für seine Einwilligung maßgebliche Umstände, die ANDRA im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Der Rücktritt kann binnen einer Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Konsumenten erkennbar ist, dass die oben genannten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner.

Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es genügt, wenn der Konsument ein Schriftstück, das seine Vertragserklärung oder die von ANDRA enthält, ANDRA oder deren Beauftragten, der an den Vertragsverhandlungen mitgewirkt hat, mit einem Vermerk zurückstellt, der erkennen läßt, dass der Konsument das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung des Vertrages ablehnt. Es genügt, wenn die Erklärung innerhalb der im obigen Absatz genannten Frist abgesendet wird.

Erfolgt der Vertragsabschluß im Fernabsatz im Sinne des § 5e KSchG, kann der Käufer, der Konsument im Sinne des KSchG ist, von einem mit ANDRA geschlossenen Vertrag bzw. von einer gegenüber ANDRA abgegebenen Vertragserklärung bis zum Ablauf von 7 Werktagen zurücktreten. Dabei gilt, dass der Samstag nicht als Werktag zählt und die Frist mit dem Tag der Lieferung der Waren an den Käufer bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt. Die Rücktrittserklärung ist dabei innerhalb der genannten Frist abzusenden.

9. Eigentumsvorbehalt:

Die von ANDRA an den Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises samt Zinsen und allfälliger durch ihre Eintreibung verursachten Kosten das ausschließliche Eigentum von ANDRA.

Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte ist untersagt. Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht von ANDRA geltend zu machen und ANDRA unverzüglich zu verständigen.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer verpflichtet, die von ANDRA unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im vollen Rechnungswert gegen übliche Risiken zu versichern und die Versicherungspolizzen auf Verlangen von ANDRA zu ihren Gunsten zu vinkulieren.

Im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Käufer oder im Falle von deren Vereinigung mit anderen Sachen erlangt ANDRA im Verhältnis des Fakturenwertes der von ihr gelieferten Waren zum Wert der hinzugekommenen Sachen bzw. Leistungen Miteigentum an den dadurch entstandenen Sachen.

Eine allfällige Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an Dritte, sei es ohne oder nach einer Vereinigung, Be- oder Verarbeitung, darf durch den Käufer nur unter ausdrücklichen Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch die Dritten erfolgen.

Alle künftigen Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der von ANDRA unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen keinesfalls an Dritte zediert werden, sondern werden bereits jetzt vom Käufer an ANDRA zahlungshalber bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach einer Vereinigung, Be- oder Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kann der Käufer die im Wege der stillen Zession an ANDRA abgetretenen Forderungen selbst einziehen.

Die zur Begleichung der an ANDRA abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehenden Zahlungen sind im Ausmaß der erfolgten Abtretung ein dem Käufer treuhändig für ANDRA anvertrautes Gut, für diese gesondert zu verwahren und ohne Verzug an sie abzuführen, und zwar unabhängig von den mit dem Zwischenkäufer und/oder ANDRA vereinbarten Zahlungsbedingungen.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch ANDRA gilt mangels ausdrücklicher gegenteiliger Erklärung von ANDRA nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10. Gewährleistung:

Die Gewährleistungsfrist beträgt in jedem Fall und unabhängig von einer Mängelentdeckung maximal 6 Monate ab dem Tag des Gefahrenüberganges bzw. bei Konsumenten ab dem Tag der Übergabe.

Der Gewährleistungsanspruch beschränkt sich nach Wahl von ANDRA auf die Verbesserung bzw. den Austausch der gelieferten Ware oder die Minderung des Kaufpreises und ist in jedem Fall durch den Fakturenwert der gelieferten und mangelhaften Waren begrenzt. Eine Wandlung sowie weitergehende Ansprüche des Käufers gegen ANDRA sind ausgeschlossen.

Gegenüber Konsumenten im Sinne des KSchG hat ANDRA die Wahl, eine mangelhafte Ware auszutauschen oder die Ware zu verbessern bzw. das Fehlende nachzutragen.

Für Käufer, die nicht Konsumenten im Sinne des KSchG sind, besteht ein Gewährleistungsanspruch nur dann, wenn der Käufer ANDRA offene Mängel binnen 24 Stunden nach Erhalt der Ware bzw. geheime Mängel innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung detailliert schriftlich anzeigt und binnen 2 Wochen ab dem Tag der Anzeige nachweist. Alle durch die Mängelbehebung entstehenden wie immer gearteten Spesen und Kosten von ANDRA gehen zu Lasten des Käufers, sofern dieser nicht Konsument im Sinne des KSchG ist.

Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte bzw. ausgetauschte Waren werden, sofern die ursprünglich gelieferte Ware noch unter Eigentumsvorbehalt steht, wiederum von diesem erfaßt.

Etwaige Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen sofort, wenn ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von ANDRA der Käufer selbst oder ein Dritter an den gelieferten Waren Versuche einer Mängelbehebung oder einer Instandsetzung vornimmt. Rechnungen für derartige Vorgänge werden von ANDRA in keinem Fall anerkannt.

Gegenüber Käufern, die nicht Konsumenten im Sinne des KSchG sind, wird durch gewährleistungsbedingte Arbeiten oder Lieferungen die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht verlängert.

Es ist das alleinige Risiko des Käufers, ob im Einzelfall die gelieferte Ware für seinen angestrebten Verwendungszweck geeignet ist und wird diesbezüglich keinerlei Gewähr durch ANDRA übernommen.

11. Schadenersatz:

Jeglicher Schadenersatz ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ANDRA vorliegen. Die Haftung von ANDRA ist gegenüber Käufern, die nicht Konsumenten im Sinne des KSchG sind, auf Schäden beschränkt, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen. ANDRA hat dem Käufer, sofern dieser nicht Konsument im Sinne des KSchG ist, für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, für Gewinnentgang, für frustrierte Aufwendungen, unverwertbare Arbeitsergebnisse, für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter sowie für sonstige wie immer geartete Folgeschäden keinerlei Schadenersatz zu leisten. Schadenersatz für Mängel, welche auch auf den (nicht von der ANDRA vorzunehmenden) Transport, mangelnde Wartung der gelieferten Ware, Montagefehler, Bedienungsfehler oder Nichtbeachtung von Benutzungsanleitungen zurückzuführen ist, ist jedenfalls ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von diesen Regelungen unberührt.

12. Datenschutz:

Die Käufer erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ANDRA berechtigt ist, alle Stammdaten, Verkehrsdaten, Standortdaten und Inhaltsdaten im Sinne des § 96 Telekommunikationsgesetz 2003 („TKG 2003"), der Käufer zu ermitteln oder zu verarbeiten. Diese Daten werden im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des TKG 2003 sowie des Datenschutzgesetzes 2000 für Zwecke der Erbringung der vertraglichen und der damit im Zusammenhang stehenden Leistungen von ANDRA verarbeitet und übermittelt, soweit dies für die Abwicklung der Kundenbeziehungen notwendig ist. ANDRA ist berechtigt, diese Daten an außenstehende Dritte zu übermitteln, sofern ANDRA im Rahmen gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe an gesetzlich Berechtigte verpflichtet ist. Weiters ist ANDRA berechtigt, die Daten an Unternehmen zu übermitteln, welche Lieferungen und/oder Leistungen im Rahmen bzw. im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch ANDRA erbringen. Stammdaten des Käufers werden unmittelbar nach Beendigung der Rechtsbeziehung gelöscht, vorausgesetzt, sie werden nicht mehr benötigt, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Ebenso werden Vermittlungsdaten nach der Beendigung der Verbindung entweder gelöscht oder anonymisiert, soweit sie nicht mehr aus verrechnungstechnischen oder gesetzlichen Gründen erforderlich sind. In diesem Zusammenhang ist ANDRA insbesondere berechtigt, die Vermittlungsdaten bis zum Ablauf jener Frist zu speichern, innerhalb derer die Rechnung rechtlich angefochten werden oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. ANDRA ist nicht verpflichtet, den Nachweis einer Löschung zu erbringen. ANDRA ist berechtigt, Inhaltsdaten des Käufers nur zu verwenden, soweit dies im Rahmen der vertraglichen Beziehung unbedingt notwendig ist. Inhalte der vom Käufer übermittelten Nachrichten werden nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Soweit und solange für die Abrechnung erforderlich können auch Inhaltsdaten gespeichert werden.

ANDRA bemüht sich, die bei ihr gespeicherten Kundendaten bestmöglich zu schützen. ANDRA übernimmt jedoch keine Haftung dafür, dass Dritte rechtswidrig Zugriff auf diese Daten erhalten und sie in welcher Art und Weise immer verwenden. Insbesondere haftet ANDRA nicht für Schäden, die aus einer derartigen rechtswidrigen Handlung Dritter resultieren.

Der Käufer stimmt gemäß § 107 TKG 2003 der laufenden Zusendung von elektronischer Post als Massensendung und/oder zu Werbezwecken zu.

13. Immaterialgüterrechte:

ANDRA übernimmt keine Haftung, dass ihr aufgetragene Sonderanfertigungen oder Sonderentwicklungen einen Eingriff in Patent-, Marken-, Musterschutz-, Urheber- oder sonstige Rechte Dritter darstellen. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, ANDRA im Fall der Erhebung derartiger Ansprüche von dritter Seite schad- und klaglos zu halten.

Um Verletzungen fremder Schutzrechte, insbesondere Patent-, Marken-, Musterschutz- und Urheberrechte zu vermeiden, ist dem Käufer der Export der Waren von ANDRA in Drittländer untersagt.

14. Schlußbestimmungen:

Sämtliche Mitteilungen, Benachrichtigungen, Mahnungen, Fristsetzungen, Mängelrügen oder sonstige rechtserhebliche Erklärungen zwischen ANDRA und dem Käufer bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

Erfüllungsort sämtlicher Leistungen, insbesondere auch Zahlungen, aus dem Vertrag ist 9133 Miklauzhof, Österreich, auch wenn die Übergabe der Ware vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt. Der Vertrag sowie alle Rechtsbeziehungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterliegen ausschließlich österreichischem Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag und dessen Beendigung sowie aus Lieferungen und/oder Leistungen ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Wien/Österreich. ANDRA ist jedoch berechtigt, auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht anzurufen.

 

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